Nach einem Bankbetrug entschied das Gericht, dass der Telekommunikationsanbieter zahlen muss.
Die Bank bezichtigte den Telekommunikationsanbieter.
Im Laufe des Verfahrens bezichtigte die Bank den Telefonanbieter der Kundin. Laut Bank hätte dieser den betrügerischen Anruf verhindern müssen, da die angezeigte Nummer der Bank entsprach.
Das Pariser Gericht folgte dieser Argumentation und urteilte, dass der Kundin keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Sie habe ihre Bank nach Entdeckung des Betrugs umgehend kontaktiert und sei durch die offizielle Nummer der Bank getäuscht worden.
Die Bank wurde daher zur Erstattung von 8.861 € an das Opfer verurteilt. Der Richter ging jedoch noch weiter: Er ordnete an, dass der Telekommunikationsanbieter diese Summe gegenüber der Bank garantieren müsse. Mit anderen Worten, letztendlich muss der Betreiber die Kosten des Betrugs tragen.
Eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Naegelener Gesetz?
Diese Verurteilung stützt sich maßgeblich auf das Naegelener Gesetz vom 24. Juli 2020. Dieses Gesetz verpflichtet Telekommunikationsbetreiber zur Implementierung von Nummernauthentifizierungssystemen, um betrügerische Anrufe und gefälschte Nummern zu erkennen.
Im vorliegenden Fall ereigneten sich die Vorkommnisse nach Inkrafttreten dieser Verpflichtung. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Betreiber den Spoofing-Anruf hätte erkennen und blockieren können, insbesondere da die betreffende Nummer zu einem als sensibel eingestuften Bankinstitut gehörte.
Der Betreiber seinerseits bestreitet diese Auslegung und hat Berufung eingelegt. Er argumentiert, dass das technische System zum damaligen Zeitpunkt noch im Aufbau war.
Auf dem Weg zu einer neuen Haftung für Betreiber?
Sollte diese Entscheidung in der Berufung bestätigt werden, könnte sie einen Präzedenzfall schaffen. Telekommunikationsbetreiber könnten in Fällen von Betrug durch Rufnummernmanipulation häufiger zur Rechenschaft gezogen werden.
Allerdings wird die Haftung nicht automatisch erfolgen. Die Richter betonen, dass dem Opfer keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden darf, wie beispielsweise die Bestätigung verdächtiger Zahlungstransaktionen. Dieser Fall markiert jedoch einen Paradigmenwechsel im Umgang der Justiz mit Bankbetrug und erweitert die Verantwortungskette über Banken und Opfer hinaus…
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